Kommentar von Maria R. Feckl (DFG-VK München) zum Beschluss des DFG-VK Bundeskongresses vom 6. Oktober 2024 zum Initiativantrag der “Verurteilung des Terror-Angriffs des israelischen Geheimdienstes”
Der Initiativantrag enthält den Begriff „heimtückisch“, da dies der Fachbegriff ist, der ebenso in den offiziellen deutschen Übersetzungen der entsprechenden UN-Protokolle verwendet wird.
Der Begriff „heimtückisch“ im Protokoll II zum UN-Übereinkommen über bestimmte konventionelle Waffen (CCW):
Das Protokoll II zum UN-Übereinkommen über bestimmte konventionelle Waffen (CCW) enthält den Begriff „heimtückisch“. In der deutschen Fassung wird dieser Begriff im Zusammenhang mit bestimmten Arten von Landminen und Sprengfallen verwendet. Genauer wird der Begriff verwendet, um Waffen oder Methoden zu beschreiben, die besonders perfide oder hinterlistig agieren, um unvorhersehbar und gezielt Menschen zu schädigen, oft in einem Kontext, in dem Zivilpersonen betroffen sein könnten.
Protokoll II befasst sich mit dem Einsatz von Minen, Sprengfallen und anderen Vorrichtungen, und enthält Regelungen, um ihre Anwendung einzuschränken, insbesondere um die Gefahren für die Zivilbevölkerung zu minimieren.
Der genaue Wortlaut findet sich in der offiziellen deutschen Übersetzung:
Anhang des geänderten Protokolls II
Artikel 2 – Begriffsbestimmungen
(4) „Sprengfalle“ bedeutet jede Vorrichtung oder jedes Material, das dazu bestimmt ist, zu töten oder zu verletzen und das so gestaltet oder angebracht ist, dass es durch die unbeabsichtigte oder vorsätzliche Anwesenheit, Nähe oder Berührung einer Person zur Explosion gebracht wird, insbesondere eine Vorrichtung oder ein Material, das so angebracht ist, dass es in Verbindung steht mit […] Objekten, die offensichtlich harmlos erscheinen und heimtückisch verwendet werden können, um Zivilisten oder andere Personen zu täuschen.
Hier ist der Ausdruck „heimtückisch verwendet“ zentral. Es handelt sich dabei um Waffen, die auf perfide Weise installiert sind, um Menschen durch ihren scheinbar harmlosen Charakter in die Falle zu locken.
Diese Definition verdeutlicht, dass es darum geht, den absichtsvollen Einsatz von Fallen und Minen in Situationen zu verbieten, in denen diese durch ihre Natur oder Anbringung arglose Personen, insbesondere Zivilisten, verletzen oder töten könnten.
Der Möglichkeit der Kritik am israelischen Geheimdienst wird in diesem Antrag das Verständnis von Antisemitismus entsprechend der IHRA Definition wie im Jahr 2016 in Bukarest verabschiedet, zugrundegelegt.
IHRA Kerndefinition:
„Antisemitismus ist eine bestimmte Wahrnehmung von Jüdinnen und Juden, die sich als Hass gegenüber Jüdinnen und Juden ausdrücken kann. Der Antisemitismus richtet sich in Wort oder Tat gegen jüdische oder nichtjüdische Einzelpersonen und/oder deren Eigentum sowie gegen jüdische Gemeindeinstitutionen oder religiöse Einrichtungen.
[…]
Erscheinungsformen von Antisemitismus können sich auch gegen den Staat Israel, der dabei als Jüdisches Kollektiv verstanden wird, richten. Allerdings kann Kritik an Israel, die mit der an anderen Ländern vergleichbar ist, nicht als antisemitisch betrachtet werden.“
2016 hat sich eine offizielle installierte Gruppe der International Holocaust Remembrance Alliance (IHRA) in Bukarest getroffen und diese neue Antisemitismusdefinition verabschiedet, eine die sich speziell gegen einen israelbezogenen Antisemitismus richtet.
S. zu diesen Ausführungen Aleida Assmann: https://www.fr.de/kultur/gesellschaft/klima-verdachts-verunsicherung-denunziation-13749410.html